AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Enterprise Solution der Metriqa GmbH — Softwarelizenz- und Dienstleistungsverträge
Stand: 01.09.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Verträge über die Bereitstellung der Enterprise Solution der Software-as-a-Service-Lösung „Metriqa" (nachfolgend „Software") sowie damit im Zusammenhang stehende Beratungs-, Einführungs- und sonstige Dienstleistungen zwischen der Metriqa GmbH, Marktstraße 28, 6850 Dornbirn (nachfolgend „Anbieterin") und ihren Kunden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Der Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist nicht Gegenstand dieser AGB und wird von der Anbieterin nicht angeboten.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn die Anbieterin ihnen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Anbieterin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle, schriftlich getroffene Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gehen diesen AGB vor.
(5) Diese AGB gelten ausschließlich für die Enterprise Solution der Anbieterin. Für die Banking Solution und die Public Solution gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen; die vorliegenden AGB finden auf jene Produkte keine Anwendung.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote der Anbieterin sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Der Vertrag kommt durch (schriftliche) Auftragsbestätigung der Anbieterin, durch Unterfertigung eines Vertragsdokuments durch beide Parteien oder durch tatsächliche Freischaltung der Software zustande, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
(1) Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche, zeitlich auf die Vertragsdauer befristete Überlassung der von der Anbieterin entwickelten Metriqa-Softwarelösung mittels Zugriffs über einen Internet-Browser als Software as a Service, einschließlich der Bereitstellung des hierfür erforderlichen Speicherplatzes auf Servern der Anbieterin innerhalb der Europäischen Union.
(2) Der konkrete Funktionsumfang der Enterprise Solution, die Anzahl der Benutzerrollen, die Datenaktualisierungslogik sowie etwaige inkludierte Einführungs- und Begleitleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der jeweiligen Leistungsbeschreibung, die integrierender Bestandteil des Vertrags ist.
(3) Die Anbieterin ist berechtigt, den Funktionsumfang der Software aufgrund technischer Weiterentwicklung, geänderter Rechtslage oder zur Verbesserung der Datenlage bzw. IT-Sicherheit anzupassen. Wesentliche Einschränkungen des vertragsgemäßen Funktionsumfangs werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.
(4) Die Anbieterin schuldet keine Anpassung der Software an die individuelle IT-Umgebung des Kunden und keine Benutzerdokumentation, sofern nicht gesondert vereinbart.
§ 4 Nutzungsumfang und -rechte
(1) Alle Rechte an der Software, insbesondere Urheber-, Kennzeichen- und sonstige gewerbliche Schutzrechte, stehen ausschließlich der Anbieterin zu; dies gilt auch für Bearbeitungen und Weiterentwicklungen.
(2) Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht; sie verbleibt auf den Servern der Anbieterin. Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der jeweils aktuellen Version der Software für die vertraglich vereinbarte Anzahl an Nutzer:innen.
(3) Der Kunde darf die Software ausschließlich im Rahmen der eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an Dritte, insbesondere eine Weitervermietung, ist nicht gestattet.
§ 4a Datenbeschaffung, Benchmarking und Ermächtigung durch den Kunden
(1) Der Kunde beauftragt und ermächtigt die Anbieterin, im Rahmen der Leistungserbringung sämtliche über das Unternehmen des Kunden sowie über dessen digitale Kanäle, Profile und Präsenzen öffentlich oder über Schnittstellen verfügbaren Daten in seinem Auftrag zu beschaffen, zu aggregieren, zu strukturieren, zu extrahieren, auszuwerten und zu visualisieren.
(2) Der Kunde ermächtigt die Anbieterin, auf dieser Grundlage Benchmarks und Vergleichsanalysen in seinem Namen und in seinem Auftrag mit anderen Vergleichsunternehmen zu erstellen und ihm bereitzustellen.
(3) Der Kunde erteilt der Anbieterin gegenüber sämtlichen digitalen Plattformen und Diensten, die die Anbieterin für ihn analysiert, sein Einverständnis, dass die Anbieterin die ihn und seine Kanäle betreffenden Daten in seinem Auftrag beschafft, aggregiert, strukturiert, extrahiert und visualisiert.
(4) Der Kunde sichert zu, zur Erteilung der Ermächtigung nach Abs. 1 bis 3 berechtigt zu sein, und zeichnet für die Rechtmäßigkeit der Datenbeschaffung hinsichtlich seiner eigenen Kanäle, Profile und Daten verantwortlich. Er stellt die Anbieterin insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Kunden zu verantwortenden fehlenden oder unzureichenden Berechtigung resultieren.
§ 4b Nutzungsrechte an den Metriqa-Daten und Weitergabe von Drittlizenzbedingungen
(1) Die über die Software bereitgestellten Unternehmens-, Finanz-, Digital- und Signaldaten sowie die daraus abgeleiteten Kennzahlen, Scores und Bewertungen (gemeinsam „Metriqa-Daten") beruhen teilweise auf Datenbeständen, Registern und Diensten Dritter, die eigenen Lizenz- und Nutzungsbedingungen unterliegen. Diese Bedingungen gelten mittelbar auch für den Kunden.
(2) Der Kunde erhält an den Metriqa-Daten für die Vertragsdauer ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur internen Nutzung für eigene Geschäftszwecke. Dem Kunden ist insbesondere untersagt:
- a) Metriqa-Daten oder wesentliche Teile davon in im Wesentlichen unveränderter Form an nicht mit ihm verbundene Dritte weiterzugeben, weiterzuveräußern, öffentlich zugänglich zu machen oder als eigenes Daten- oder Informationsprodukt anzubieten;
- b) die Metriqa-Daten über die vertraglich vorgesehenen Schnittstellen und Benutzeroberflächen hinaus systematisch auszulesen, automatisiert abzurufen (Scraping) oder daraus eine eigenständige Datenbank aufzubauen;
- c) technische Schutz-, Masking- oder Zugriffsmechanismen zu umgehen;
- d) die Metriqa-Daten in einer Weise zu nutzen, die gegen die Nutzungsbedingungen der zugrunde liegenden Datenquellen verstößt, einschließlich etwaiger Attributions-, Speicher- oder Caching-Beschränkungen.
(3) Die interne Auswertung, Anreicherung und Weiterverarbeitung der Metriqa-Daten für eigene Zwecke des Kunden bleibt zulässig, solange dabei keine im Wesentlichen unveränderten Rohdaten an Dritte gelangen.
(4) Bei erheblichem Verstoß gegen diesen Paragrafen ist die Anbieterin berechtigt, den Zugang zu sperren und den Vertrag aus wichtigem Grund zu beenden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Freischaltung und Zugangsdaten
(1) Die Anbieterin richtet den Zugang zur Software ein und schaltet diese für den Kunden nach Vertragsschluss frei. Der Kunde wirkt daran im erforderlichen Umfang mit, insbesondere durch Bereitstellung eines businessfähigen Internetzugangs und geeigneter Endgeräte.
(2) Die Zugangsdaten dürfen ausschließlich im Rahmen dieses Vertrags genutzt werden und sind vom Kunden geheim zu halten und dem Stand der Technik entsprechend vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
§ 6 Freigabe und Rügeobliegenheit
(1) Der Kunde hat die Software nach Freischaltung ohne unnötigen Aufschub zu prüfen und etwaige, bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Mängel oder Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung binnen zwei Wochen ab Freischaltung schriftlich oder in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung mitzuteilen.
(2) Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die Software einschließlich Leistungsbeschreibung als freigegeben, es sei denn, es handelt sich um einen bei der Untersuchung nicht erkennbaren Mangel.
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang erfolgt, und teilt der Anbieterin unberechtigten Zugriff unverzüglich mit.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die mittels der Software generierten, dargestellten oder bereitgestellten Ergebnisse, Analysen, Kennzahlen, Bewertungen, Benchmarks und sonstigen Informationen vor deren Verwendung eigenverantwortlich auf Plausibilität, Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Eignung für den jeweiligen Verwendungszweck zu prüfen. Insbesondere dürfen die Ergebnisse nicht ungeprüft als alleinige Grundlage für rechtliche, wirtschaftliche, regulatorische, kreditbezogene oder sonstige geschäftliche Entscheidungen herangezogen werden. Die fachliche Bewertung und Entscheidung über die Verwendung der Ergebnisse obliegt ausschließlich dem Kunden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen oder Rechte Dritter verstößt, und stellt die Anbieterin diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
(4) Der Kunde hat in eigener Verantwortung angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
§ 8 Entgelt und Zahlungsbedingungen
(1) Das Entgelt richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Metriqa bietet Vertragsmodelle mit monatlicher Zahlungsweise sowie mit halbjährlicher oder jährlicher Mindestlaufzeit an; das konkret vereinbarte Modell samt Preis und Zahlungsrhythmus ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Das Entgelt ist im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend dem vereinbarten Zahlungsrhythmus (monatlich, halbjährlich oder jährlich). Rechnungen sind spesen- und abzugsfrei zu zahlen.
(3) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Eine Erhöhung der Anzahl der Nutzer:innen oder des vereinbarten Speicherplatzvolumens bedingt eine entsprechende Anpassung des Entgelts.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB als vereinbart. Der Kunde hat der Anbieterin darüber hinaus die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
(6) Sämtliche im jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Beträge basieren auf dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) des Monats des jeweiligen Vertragsabschlusses oder einem an dessen Stelle tretenden Index und können bei erheblichen Indexschwankungen entsprechend angepasst werden.
§ 9 Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem vereinbarten Modell: Bei monatlicher Zahlungsweise kann der Vertrag von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Verträgen mit halbjährlicher oder jährlicher Laufzeit endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, sofern er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird; andernfalls verlängert er sich automatisch um den jeweils vereinbarten Verlängerungszeitraum.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
(3) Mit Beendigung des Vertrags sperrt die Anbieterin den Zugang zur Software. Sämtliche auf den Servern der Anbieterin verbleibenden Daten des Kunden werden 60 Tage nach Vertragsende unwiederherstellbar gelöscht, sofern der Kunde nicht zuvor deren Rückübertragung verlangt. Ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht der Anbieterin an den Daten besteht nicht.
§ 10 Gewährleistung
(1) Die Anbieterin leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen und den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen. Die Funktionalität der Software richtet sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(2) Die Metriqa-Daten werden aus Quellen Dritter aggregiert. Die Anbieterin schuldet die sorgfältige Aggregation aus ihren jeweiligen Bezugsquellen, übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der zugrunde liegenden Ursprungsdaten. Ein fehlgeschlagener Datenabgleich wird als erkennbare Lücke ausgewiesen und nicht durch einen korrigierten oder unterdrückten Datensatz ersetzt.
(3) Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen setzt voraus, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind. Das Vorliegen eines Mangels hat der Kunde zu beweisen; die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB kommt nicht zur Anwendung.
(4) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt sechs Monate ab Fertigstellung der Freischaltung, längstens jedoch zwei Jahre.
(5) § 7 VGG (Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Verbrauchergeschäften) kommt aufgrund des ausschließlich unternehmerischen Anwendungsbereichs dieser AGB nicht zur Anwendung.
§ 11 Haftung
(1) Die Anbieterin haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Abs. 1 haftet die Anbieterin bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Anbieterin haftet insbesondere nicht dafür, dass die Nutzung der Software zu einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg führt.
(3) Eine Haftung für Schäden, die auf einer unterlassenen oder unzureichenden Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse durch den Kunden gemäß § 7 Abs. 2 dieser AGB beruhen, ist ausgeschlossen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch zugunsten von Mitarbeiter:innen, Vertreter:innen und Organen der Anbieterin sowie ihrer Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Haftung der Anbieterin für Sach- und Vermögensschäden aus leichter Fahrlässigkeit ist der Höhe nach je Schadensfall auf das vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis tatsächlich gezahlte Netto-Entgelt begrenzt, insgesamt und über die gesamte Vertragsdauer jedoch auf höchstens das einfache Jahresnettoentgelt. Der Ersatz von entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbaren Schäden, Folgeschäden, Schäden aus Betriebsunterbrechung, Ansehensschäden sowie von Datenverlust ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Datenverlust haftet die Anbieterin auch im Übrigen nur insoweit, als der Kunde seiner Datensicherungspflicht nach § 7 Abs. 4 nachgekommen ist und der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Sicherung eingetreten wäre.
(6) Die Anbieterin haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der aus Drittquellen aggregierten Daten (§ 10 Abs. 2) sowie nicht für Schäden, die aus der vom Kunden nach § 4a ermächtigten und von ihm zu verantwortenden Datenbeschaffung resultieren.
(7) Schadenersatzansprüche des Kunden sind, soweit gesetzlich zulässig, bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger schriftlich geltend zu machen und verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf Monaten ab diesem Zeitpunkt.
(8) Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragrafen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Support und Service Levels
(1) Die Anbieterin richtet für Kunden einen Support-Service für Anfragen zu Funktionen der Software ein, erreichbar über die auf der Website angegebenen Kontaktkanäle zu den dort genannten Servicezeiten.
(2) Sofern für einzelne Produkte oder Kunden gesonderte Service-Level-Vereinbarungen (Verfügbarkeit, Reaktions- und Behebungszeiten) getroffen werden, gehen diese als Anhang zum jeweiligen Vertrag den Regelungen dieses Paragrafen vor.
§ 12a Höhere Gewalt und Drittanbieter-Ausfälle
(1) Die Anbieterin haftet nicht für Leistungsstörungen, die auf höherer Gewalt oder auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, insbesondere Ausfälle oder Beschränkungen von Datenlieferanten, Hosting- und Infrastrukturanbietern, Telekommunikationsnetzen sowie behördliche oder gesetzliche Maßnahmen.
(2) Für die Dauer solcher Ereignisse sind die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt. Die Anbieterin wird den Kunden über Eintritt und voraussichtliche Dauer angemessen informieren und sich um zumutbare Abhilfe bemühen.
§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien werden die für sie jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Sofern die Anbieterin im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der Anbieterin.
(2) Die Anbieterin verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erfährt, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Diese Verpflichtung wird auch Mitarbeiter:innen und Subunternehmern gleichwertig auferlegt.
(3) Die Anbieterin ist berechtigt, im Rahmen der Nutzung anfallende Daten in anonymisierter und aggregierter Form, die keinen Rückschluss auf den Kunden, einzelne Nutzer:innen oder konkrete Geschäftsvorfälle zulässt, zur Verbesserung, Weiterentwicklung, Absicherung und Qualitätssicherung ihrer Dienste sowie zu statistischen Zwecken zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Auswertung anonymisierter Eingaben und Anfragen, etwa anonymisierter Prompts an KI-gestützte Funktionen, zum Training, zur Evaluierung und zur Optimierung der Software.
§ 14 Änderungen der AGB
(1) Die Anbieterin ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern dies aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Weiterentwicklung oder zur Anpassung an veränderte Marktbedingungen sachlich gerechtfertigt ist. Über wesentliche Änderungen wird der Kunde mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform informiert.
(2) Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Die Anbieterin wird den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert auf diese Frist und die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden solche Regelungen durch wirksame Regelungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommen.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(3) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Anbieterin in Dornbirn. Die Anbieterin ist berechtigt, nach ihrer Wahl auch am Sitz des Kunden zu klagen.
(5) Die Anbieterin ist berechtigt, dieses Vertragsverhältnis einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen zu übertragen, insbesondere im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung oder der Ausgliederung der Enterprise Solution in eine eigene Gesellschaft. Der Kunde wird hierüber rechtzeitig informiert.